Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 399

§ 399 – Verzicht auf Zeugen

Die Partei kann auf einen Zeugen, den sie vorgeschlagen hat, verzichten; der Gegner kann aber verlangen, dass der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, dass sie fortgesetzt werde.

Kurz erklärt

  • Eine Partei kann auf einen vorgeschlagenen Zeugen verzichten.
  • Der Gegner hat das Recht, die Vernehmung des Zeugen zu verlangen.
  • Wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, kann der Gegner verlangen, dass sie fortgesetzt wird.
  • Der Verzicht auf den Zeugen ist nicht endgültig, wenn der Gegner darauf besteht.
  • Der Zeuge muss erscheinen, auch wenn die Partei auf ihn verzichtet.