Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 399
§ 399 – Verzicht auf Zeugen
Die Partei kann auf einen Zeugen, den sie vorgeschlagen hat, verzichten; der Gegner kann aber verlangen, dass der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, dass sie fortgesetzt werde.
Kurz erklärt
- Eine Partei kann auf einen vorgeschlagenen Zeugen verzichten.
- Der Gegner hat das Recht, die Vernehmung des Zeugen zu verlangen.
- Wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, kann der Gegner verlangen, dass sie fortgesetzt wird.
- Der Verzicht auf den Zeugen ist nicht endgültig, wenn der Gegner darauf besteht.
- Der Zeuge muss erscheinen, auch wenn die Partei auf ihn verzichtet.