Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 403

§ 403 – Beweisantritt

Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.

Kurz erklärt

  • Der Beweis beginnt mit der Nennung der Punkte, die geprüft werden sollen.
  • Es geht darum, bestimmte Aspekte zu benennen.
  • Diese Punkte sind die Grundlage für die Begutachtung.
  • Der Fokus liegt auf der klaren Identifizierung der zu bewertenden Themen.
  • Der Prozess des Beweises ist an diese Benennung gebunden.