Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 403
§ 403 – Beweisantritt
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.
Kurz erklärt
- Der Beweis beginnt mit der Nennung der Punkte, die geprüft werden sollen.
- Es geht darum, bestimmte Aspekte zu benennen.
- Diese Punkte sind die Grundlage für die Begutachtung.
- Der Fokus liegt auf der klaren Identifizierung der zu bewertenden Themen.
- Der Prozess des Beweises ist an diese Benennung gebunden.