Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 527

§ 527 – Vorbereitender Einzelrichter

(1) Wird der Rechtsstreit nicht nach § 526 dem Einzelrichter übertragen, kann das Berufungsgericht die Sache einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung zuweisen. In der Kammer für Handelssachen ist Einzelrichter der Vorsitzende; außerhalb der mündlichen Verhandlung bedarf es einer Zuweisung nicht. (2) Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann. Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben, soweit dies zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. (3) Der Einzelrichter entscheidet über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes; normal normal bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; normal normal bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien; normal normal über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, sofern nicht das Berufungsgericht gleichzeitig mit der Hauptsache hierüber entscheidet; normal normal über den Wert des Streitgegenstandes; normal normal über Kosten, Gebühren und Auslagen. normal normal normal arabic (4) Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im Übrigen entscheiden.

Kurz erklärt

  • Wenn der Rechtsstreit nicht an einen Einzelrichter übertragen wird, kann das Berufungsgericht einen Einzelrichter zur Vorbereitung der Entscheidung einsetzen.
  • Der Einzelrichter fördert die Sache, damit sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht behandelt werden kann.
  • Er kann Beweise erheben, um die Verhandlung zu vereinfachen, wenn das Berufungsgericht die Ergebnisse auch ohne persönliche Wahrnehmung bewerten kann.
  • Der Einzelrichter entscheidet über bestimmte Verweisungen, Klagerücknahmen, Prozesskosten und den Wert des Streitgegenstandes.
  • Mit Zustimmung der Parteien kann der Einzelrichter auch in anderen Angelegenheiten entscheiden.