Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 528
§ 528 – Bindung an die Berufungsanträge
Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
Kurz erklärt
- Das Berufungsgericht prüft nur die Anträge, die in der Berufung gestellt werden.
- Es entscheidet nur über die Punkte, die angefochten werden.
- Das Urteil des ersten Gerichts bleibt grundsätzlich bestehen.
- Änderungen am Urteil sind nur möglich, wenn sie beantragt werden.
- Es gibt keine automatische Änderung des Urteils ohne Antrag.