Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1114

§ 1114 – Anfechtung der Anpassung eines Titels

Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels (Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sind folgende Rechtsgrundlagen entsprechend anzuwenden: im Fall von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts § 766, normal im Fall von Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts oder von Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts § 793 und normal im Fall von Vollstreckungsmaßnahmen des Grundbuchamts § 71 der Grundbuchordnung. normal arabic

Kurz erklärt

  • Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels gelten bestimmte Rechtsgrundlagen.
  • Bei Maßnahmen des Gerichtsvollziehers oder des Vollstreckungsgerichts ist § 766 anzuwenden.
  • Bei Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts oder Vollstreckungsmaßnahmen des Prozessgerichts gilt § 793.
  • Für Vollstreckungsmaßnahmen des Grundbuchamts ist § 71 der Grundbuchordnung relevant.
  • Diese Regelungen stammen aus der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.