Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 701

§ 701 – Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids

Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg. Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.

Kurz erklärt

  • Wenn kein Widerspruch eingelegt wird, verfällt der Mahnbescheid nach sechs Monaten.
  • Die Frist beginnt mit der Zustellung des Mahnbescheids.
  • Der Antragsteller muss innerhalb dieser Frist einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
  • Verfällt der Mahnbescheid, hat er keine rechtliche Wirkung mehr.
  • Das Gleiche gilt, wenn der Antrag auf Vollstreckungsbescheid abgelehnt wird.