Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 111

§ 111 – Nachträgliche Prozesskostensicherheit

Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.

Kurz erklärt

  • Der Beklagte hat das Recht, Sicherheit zu verlangen.
  • Dies gilt auch, wenn die Gründe dafür erst während des Rechtsstreits auftreten.
  • Es muss ein Teil des Anspruchs unbestritten sein.
  • Die Sicherheit dient dazu, mögliche Ansprüche abzusichern.
  • Der Beklagte kann also jederzeit während des Verfahrens Sicherheit fordern.