Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 39
§ 39 – Zuständigkeit infolge rügeloser Verhandlung
Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.
Kurz erklärt
- Ein Gericht des ersten Rechtszuges ist zuständig, wenn der Beklagte mündlich verhandelt.
- Der Beklagte muss dabei die Unzuständigkeit nicht ansprechen.
- Diese Regelung gilt nicht, wenn eine bestimmte Belehrung (nach § 504) nicht gegeben wurde.
- Die mündliche Verhandlung muss zur Hauptsache stattfinden.
- Die Zuständigkeit wird durch das Verhalten des Beklagten begründet.