Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 53

§ 53 – Prozessfähigkeit bei rechtlicher Betreuung

(1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. (2) Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich durch ihn geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung). Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung steht der Betreute für den weiteren Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich. Der Betreuer kann die Ausschließlichkeitserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen.

Kurz erklärt

  • Die Prozessfähigkeit von Personen mit einem Betreuer richtet sich nach allgemeinen Vorschriften.
  • Ein Betreuter kann in einem Rechtsstreit durch seinen Betreuer vertreten werden.
  • Der Betreuer kann eine Ausschließlichkeitserklärung abgeben, die besagt, dass er den Rechtsstreit allein führt.
  • Nach dieser Erklärung wird der Betreute wie eine nicht prozessfähige Person behandelt.
  • Der Betreuer kann die Ausschließlichkeitserklärung jederzeit für die Zukunft zurücknehmen.