Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 696

§ 696 – Verfahren nach Widerspruch

(1) Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses. Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden. Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar. Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig. § 281 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. (2) Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck. Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend. § 298 findet keine Anwendung. (3) Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. (4) Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen. (5) Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.

Kurz erklärt

  • Wenn rechtzeitig Widerspruch eingelegt wird und eine Partei das streitige Verfahren beantragt, wird der Rechtsstreit an das im Mahnbescheid genannte Gericht abgegeben.
  • Die Abgabe kann auch auf Antrag der Parteien an ein anderes Gericht erfolgen und ist nicht anfechtbar.
  • Bei maschineller Bearbeitung des Mahnverfahrens ersetzt ein maschinell erstellter Aktenausdruck die Akte, wenn diese nicht elektronisch übermittelt wird.
  • Die Streitsache gilt als rechtshängig, sobald der Mahnbescheid zugestellt wird, wenn sie nach dem Widerspruch abgegeben wird.
  • Der Antrag auf Durchführung des Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden, wodurch die Streitsache als nicht rechtshängig gilt.