Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 312
§ 312 – Anwesenheit der Parteien
(1) Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig. Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, die den Termin versäumt hat. (2) Die Befugnis einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urteils das Verfahren fortzusetzen oder von dem Urteil in anderer Weise Gebrauch zu machen, ist von der Zustellung an den Gegner nicht abhängig, soweit nicht dieses Gesetz ein anderes bestimmt.
Kurz erklärt
- Die Verkündung eines Urteils ist wirksam, unabhängig davon, ob die Parteien anwesend sind.
- Auch wenn eine Partei den Termin versäumt, gilt die Verkündung für sie.
- Eine Partei kann das Verfahren basierend auf dem verkündeten Urteil fortsetzen.
- Die Nutzung des Urteils durch eine Partei hängt nicht von der Zustellung an die andere Partei ab.
- Es sei denn, das Gesetz schreibt etwas anderes vor.