Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 311

§ 311 – Form der Urteilsverkündung

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. (2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist. (3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet. (4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.

Kurz erklärt

  • Das Urteil wird im Namen des Volkes verkündet.
  • Die Urteilsformel wird vorgelesen, kann aber auch durch eine Bezugnahme ersetzt werden, wenn keine Parteien anwesend sind.
  • Versäumnisurteile und andere spezielle Urteile können auch ohne schriftliche Urteilsformel verkündet werden.
  • Die Entscheidungsgründe können mündlich oder durch Vorlesung des wesentlichen Inhalts bekannt gegeben werden.
  • Wenn das Urteil nicht sofort nach der Verhandlung verkündet wird, kann der Vorsitzende es alleine verkünden.