Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 46
§ 46 – Entscheidung und Rechtsmittel
(1) Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss. (2) Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
Kurz erklärt
- Die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch wird durch einen Beschluss getroffen.
- Wenn das Gesuch für begründet erklärt wird, gibt es kein Rechtsmittel dagegen.
- Wenn das Gesuch für unbegründet erklärt wird, kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
- Der Beschluss ist verbindlich.
- Es gibt unterschiedliche Regelungen für begründete und unbegründete Gesuche.