Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 887

§ 887 – Vertretbare Handlungen

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen. (2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht. (3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Wenn der Schuldner eine Handlung nicht selbst ausführt, kann der Gläubiger das Gericht um Erlaubnis bitten, diese Handlung durch einen Dritten durchführen zu lassen.
  • Die Kosten für diese Handlung trägt der Schuldner.
  • Der Gläubiger kann auch verlangen, dass der Schuldner die voraussichtlichen Kosten im Voraus bezahlt.
  • Der Gläubiger hat das Recht, zusätzliche Kosten nachzufordern, falls die Handlung teurer wird als ursprünglich angenommen.
  • Die Regelungen gelten nicht für die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe oder Leistung von Sachen.