Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 709

§ 709 – Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Kurz erklärt

  • Andere Urteile können vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn eine Sicherheit geleistet wird.
  • Die Höhe der Sicherheit muss in einem bestimmten Verhältnis zur Geldforderung stehen.
  • Bei Versäumnisurteilen darf die Vollstreckung nur mit Sicherheitsleistung fortgesetzt werden.
  • Die genaue Höhe der Sicherheit muss festgelegt werden.
  • Die Regelung betrifft die vorläufige Vollstreckung von Urteilen.