Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 710
§ 710 – Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers
Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grund für den Gläubiger unbillig wäre, insbesondere weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt.
Kurz erklärt
- Wenn der Gläubiger die Sicherheit nicht oder nur schwer leisten kann, kann das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
- Dies ist möglich, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger großen Nachteil bringen würde.
- Ein Nachteil kann schwer zu ersetzen oder schwer abzusehen sein.
- Besonders relevant ist dies, wenn der Gläubiger die Leistung dringend für seinen Lebensunterhalt oder seine Arbeit benötigt.
- Der Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit kann gestellt werden, um unbillige Nachteile zu vermeiden.