Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 373
§ 373 – Beweisantritt
Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.
Kurz erklärt
- Der Zeugenbeweis beginnt mit der Nennung der Zeugen.
- Es muss angegeben werden, über welche Tatsachen die Zeugen befragt werden sollen.
- Die Benennung der Zeugen ist ein wichtiger Schritt im Beweisverfahren.
- Die Tatsachen müssen klar definiert sein.
- Dies ist Teil des rechtlichen Verfahrens zur Beweisführung.