Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 373

§ 373 – Beweisantritt

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

Kurz erklärt

  • Der Zeugenbeweis beginnt mit der Nennung der Zeugen.
  • Es muss angegeben werden, über welche Tatsachen die Zeugen befragt werden sollen.
  • Die Benennung der Zeugen ist ein wichtiger Schritt im Beweisverfahren.
  • Die Tatsachen müssen klar definiert sein.
  • Dies ist Teil des rechtlichen Verfahrens zur Beweisführung.