Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 246

§ 246 – Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen. (2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

Kurz erklärt

  • Bei Tod, Verlust der Prozessfähigkeit oder Wegfall des gesetzlichen Vertreters bleibt das Verfahren trotz Vertretung durch einen Bevollmächtigten unterbrochen.
  • Das Gericht kann auf Antrag des Bevollmächtigten oder des Gegners das Verfahren aussetzen.
  • Die Aussetzung des Verfahrens und die Wiederaufnahme richten sich nach bestimmten gesetzlichen Vorschriften.
  • Im Falle von Tod oder Nacherbfolge muss die Ladung auch dem Bevollmächtigten zugestellt werden.
  • Es gelten spezielle Regelungen für die Dauer der Aussetzung und die Fortführung des Verfahrens.