Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 72
§ 72 – Zulässigkeit der Streitverkündung
(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden. (2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden. (3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.
Kurz erklärt
- Eine Partei kann einem Dritten den Streit verkünden, wenn sie glaubt, einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung zu haben.
- Dies ist möglich bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits.
- Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger gelten nicht als Dritte.
- Eine spezielle Regelung (§ 73 Satz 2) findet hier keine Anwendung.
- Der Dritte hat das Recht, ebenfalls eine Streitverkündung vorzunehmen.