Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 73
§ 73 – Form der Streitverkündung
Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.
Kurz erklärt
- Eine Partei muss einen Schriftsatz einreichen, um Streitverkündung zu beantragen.
- Im Schriftsatz müssen der Grund für die Streitverkündung und die Situation des Rechtsstreits beschrieben werden.
- Der Schriftsatz muss dem Dritten zugestellt werden.
- Eine Kopie des Schriftsatzes muss dem Gegner des Streitverkünders mitgeteilt werden.
- Die Streitverkündung wird erst wirksam, wenn der Dritte den Schriftsatz erhalten hat.