Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 389

§ 389 – Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter

(1) Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, so sind die Erklärungen des Zeugen, wenn sie nicht schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben sind, nebst den Erklärungen der Parteien in das Protokoll aufzunehmen. (2) Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht werden der Zeuge und die Parteien von Amts wegen geladen. (3) Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien abgegebenen Erklärungen hat ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten. Nach dem Vortrag des Berichterstatters können der Zeuge und die Parteien zur Begründung ihrer Anträge das Wort nehmen; neue Tatsachen oder Beweismittel dürfen nicht geltend gemacht werden.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Zeuge vor einem Richter nicht aussagen will, müssen seine Erklärungen und die der Parteien ins Protokoll aufgenommen werden, sofern sie nicht schriftlich sind.
  • Der Zeuge und die Parteien werden automatisch zur mündlichen Verhandlung vor dem Gericht geladen.
  • Ein Mitglied des Gerichts muss einen Bericht über die Erklärungen von Zeugen und Parteien erstellen.
  • Nach dem Bericht dürfen Zeuge und Parteien ihre Anträge begründen.
  • Es dürfen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel in die Verhandlung eingebracht werden.