Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 388

§ 388 – Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung

Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt und ist er in dem Termin nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten.

Kurz erklärt

  • Ein Zeuge kann schriftlich oder im Protokoll der Geschäftsstelle seine Weigerung erklären.
  • Wenn der Zeuge nicht zum Termin erscheint, gilt diese Erklärung.
  • Ein Mitglied des Prozessgerichts muss dann über die Erklärungen des Zeugen berichten.
  • Die Weigerung des Zeugen muss dokumentiert sein.
  • Der Bericht erfolgt, um den Prozess fortzusetzen.