Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 319
§ 319 – Berichtigung des Urteils
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden. (3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
Kurz erklärt
- Schreibfehler und ähnliche Fehler in Urteilen können jederzeit vom Gericht korrigiert werden.
- Der Beschluss zur Berichtigung wird im Urteil und in den Ausfertigungen vermerkt.
- Bei bestimmten Berichtigungen muss ein separates elektronisches Dokument erstellt werden.
- Dieses Dokument muss untrennbar mit dem Urteil verbunden werden.
- Gegen eine Ablehnung des Berichtigungsantrags gibt es kein Rechtsmittel, aber gegen die Berichtigung selbst kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.