Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 157
§ 157 – Untervertretung in der Verhandlung
Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können, zur Vertretung in der Verhandlung einen Referendar bevollmächtigen, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.
Kurz erklärt
- Ein bevollmächtigter Rechtsanwalt kann einen Referendar zur Vertretung in Verhandlungen einsetzen.
- Der Referendar muss im Vorbereitungsdienst beim Rechtsanwalt beschäftigt sein.
- Dies gilt nur für Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit selbst führen können.
- Der Referendar darf den Anwalt in der Verhandlung vertreten.
- Die Regelung betrifft die Vertretung in bestimmten rechtlichen Verfahren.