Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 125
§ 125 – Einziehung der Kosten
(1) Die Gerichtskosten und die Gerichtsvollzieherkosten können von dem Gegner erst eingezogen werden, wenn er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt ist. (2) Die Gerichtskosten, von deren Zahlung der Gegner einstweilen befreit ist, sind von ihm einzuziehen, soweit er rechtskräftig in die Prozesskosten verurteilt oder der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten beendet ist.
Kurz erklärt
- Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten können erst eingezogen werden, wenn der Gegner rechtskräftig verurteilt wurde.
- Der Gegner kann vorübergehend von der Zahlung der Gerichtskosten befreit sein.
- Gerichtskosten müssen eingezogen werden, wenn der Gegner rechtskräftig verurteilt wird.
- Gerichtskosten können auch eingezogen werden, wenn der Rechtsstreit ohne Urteil über die Kosten endet.
- Es gibt Bedingungen, unter denen die Kosten vom Gegner gefordert werden können.