Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 733
§ 733 – Weitere vollstreckbare Ausfertigung
(1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird. (2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen. (3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.
Kurz erklärt
- Der Schuldner kann vor der Ausstellung einer neuen vollstreckbaren Ausfertigung angehört werden, wenn die erste Ausfertigung nicht zurückgegeben wird.
- Die Geschäftsstelle muss den Gegner über die Ausstellung der neuen Ausfertigung informieren.
- Die neue Ausfertigung muss klar als solche gekennzeichnet werden.