Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 25

§ 25 – Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges

In dem dinglichen Gerichtsstand kann mit der Klage aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Schuldklage, mit der Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Klage auf Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast die Klage auf rückständige Leistungen erhoben werden, wenn die verbundenen Klagen gegen denselben Beklagten gerichtet sind.

Kurz erklärt

  • In einem bestimmten Gerichtsstand können verschiedene Klagen zusammen erhoben werden.
  • Dazu gehören Klagen aus Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden.
  • Man kann auch Klagen auf Umschreibung oder Löschung dieser Rechte einreichen.
  • Klagen auf Anerkennung einer Reallast sind ebenfalls möglich.
  • Alle Klagen müssen gegen denselben Beklagten gerichtet sein.