Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 338

§ 338 – Einspruch

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

Kurz erklärt

  • Eine Partei kann Einspruch gegen ein Versäumnisurteil einlegen.
  • Der Einspruch richtet sich gegen das erlassene Urteil.
  • Der Einspruch ist nur für die Partei möglich, die das Urteil betrifft.
  • Ein Versäumnisurteil wird erlassen, wenn eine Partei nicht erscheint.
  • Der Einspruch ermöglicht es der betroffenen Partei, das Urteil anzufechten.