Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 338
§ 338 – Einspruch
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.
Kurz erklärt
- Eine Partei kann Einspruch gegen ein Versäumnisurteil einlegen.
- Der Einspruch richtet sich gegen das erlassene Urteil.
- Der Einspruch ist nur für die Partei möglich, die das Urteil betrifft.
- Ein Versäumnisurteil wird erlassen, wenn eine Partei nicht erscheint.
- Der Einspruch ermöglicht es der betroffenen Partei, das Urteil anzufechten.