Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 339
§ 339 – Einspruchsfrist
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils. (2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen. (3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
Kurz erklärt
- Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Versäumnisurteils.
- Bei Zustellung im Ausland verlängert sich die Frist auf einen Monat.
- Das Gericht kann eine längere Einspruchsfrist im Versäumnisurteil festlegen.
- Bei Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung muss das Gericht die Frist bestimmen.
- Die Frist kann entweder im Versäumnisurteil oder durch einen besonderen Beschluss festgelegt werden.