Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 565
§ 565 – Leitentscheidung
(1) Endet die zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revision, ohne dass ein mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil ergeht, so trifft das Revisionsgericht durch Beschluss eine Leitentscheidung. Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung. (2) In dem Beschluss wird festgestellt, dass die Revision beendet ist, und normal normal eine Leitentscheidung zu den im Beschluss nach § 552b benannten Rechtsfragen getroffen. normal normal normal arabic (3) Der Beschluss ist zu begründen. Die Begründung ist auf die Erwägungen zur Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfragen zu beschränken.
Kurz erklärt
- Wenn die Revision im Leitentscheidungsverfahren endet, ohne ein Urteil zu fällen, trifft das Revisionsgericht eine Leitentscheidung durch Beschluss.
- Der Beschluss wird ohne mündliche Verhandlung erlassen.
- Im Beschluss wird festgestellt, dass die Revision beendet ist.
- Es wird eine Leitentscheidung zu den im Beschluss genannten Rechtsfragen getroffen.
- Der Beschluss muss begründet werden, wobei die Begründung sich auf die entscheidenden Rechtsfragen beschränkt.