Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 609
§ 609 – Rechtsmittelschrift
(1) Rechtsmittelschriften gegen Entscheidungen in Verfahren, die in englischer Sprache geführt worden sind, sind in englischer Sprache einzureichen. (2) In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gilt Absatz 1 nur, wenn ein Antrag nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gestellt wird. Wird der Antrag abgelehnt, ist die Rechtsmittelschrift auf Anforderung des Gerichts in deutscher Sprache nachzureichen.
Kurz erklärt
- Rechtsmittelschriften müssen in englischer Sprache eingereicht werden, wenn das Verfahren auf Englisch geführt wurde.
- Diese Regel gilt nur für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, wenn ein bestimmter Antrag gestellt wird.
- Wenn der Antrag abgelehnt wird, muss die Rechtsmittelschrift auf Anfrage des Gerichts in deutscher Sprache nachgereicht werden.
- Der Paragraph bezieht sich auf die Sprache der Rechtsmittel in bestimmten Gerichtsverfahren.
- Es gibt eine Ausnahme, wenn der Antrag nicht genehmigt wird.