§ 608 – Übersetzung
(1) Auf Antrag einer Partei ist eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung in die deutsche Sprache zu übersetzen. Die Übersetzung muss nicht den Tatbestand und die Entscheidungsgründe umfassen. Die Übersetzung ist untrennbar mit der vollständig abgefassten Entscheidung zu verbinden. (2) Auf Antrag einer Partei ist ein Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 in die deutsche Sprache zu übersetzen und die Übersetzung untrennbar mit dem Vergleich zu verbinden. (3) Ist die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung beabsichtigt, hat das Gericht die Übersetzung der vollständig abgefassten Entscheidung in die deutsche Sprache zu veranlassen und beide Sprachfassungen zusammen zu veröffentlichen. Wird das Verfahren aufgrund einer Entscheidung nach § 273a nichtöffentlich geführt, so soll die Übersetzung der Entscheidung dergestalt auszugsweise erfolgen, dass keine Rückschlüsse auf schutzwürdige Einzelheiten des Verfahrens möglich sind.
Kurz erklärt
- Auf Antrag einer Partei muss eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung ins Deutsche übersetzt werden.
- Die Übersetzung muss nicht den gesamten Inhalt und die Gründe der Entscheidung enthalten.
- Die Übersetzung ist mit der originalen Entscheidung untrennbar zu verbinden.
- Auch Vergleiche müssen auf Antrag ins Deutsche übersetzt und verbunden werden.
- Bei geplanter Veröffentlichung muss das Gericht die vollständige Entscheidung übersetzen und beide Versionen gemeinsam veröffentlichen, wobei bei nichtöffentlichen Verfahren schützenswerte Details nicht erkennbar sein dürfen.