Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 170a
§ 170a – Zustellung bei rechtlicher Betreuung
(1) Wird an eine Person zugestellt, für die ein Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen, soweit er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist. (2) Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer zugestellt, ist dem Betreuten eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen.
Kurz erklärt
- Wenn ein Dokument an eine Person mit Betreuer zugestellt wird, erhält der Betreuer eine Kopie, wenn er bekannt ist und es seine Aufgaben betrifft.
- Wenn das Dokument direkt an den Betreuer zugestellt wird, bekommt die betreute Person ebenfalls eine Kopie.
- Die Mitteilung an den Betreuer ist wichtig, um ihn über relevante Informationen zu informieren.
- Der Betreuer muss in seinem Aufgabenkreis betroffen sein, damit er eine Kopie erhält.
- Die Regelung stellt sicher, dass sowohl der Betreuer als auch die betreute Person informiert werden.