Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 728

§ 728 – Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker

(1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § 326 dem Nacherben gegenüber wirksames Urteil ergangen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden. (2) Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § 327 dem Erben gegenüber wirksames Urteil ergangen ist, für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben erteilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.

Kurz erklärt

  • Ein Urteil, das gegen den Vorerben ergangen ist, kann auch für den Nacherben wirksam sein.
  • Die Vorschriften des § 727 gelten für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben.
  • Das gleiche Verfahren gilt, wenn ein Urteil gegen einen Testamentsvollstrecker ergangen ist.
  • Eine vollstreckbare Ausfertigung kann auch gegen den Erben erteilt werden, während der Testamentsvollstrecker noch verwaltet.
  • Dies bedeutet, dass Urteile in bestimmten Fällen auch für nachfolgende Erben oder Testamentsvollstrecker gelten können.