Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 729
§ 729 – Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
(1) Hat jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag mit diesem nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des anderen übernommen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Übernehmer die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden. (2) Das Gleiche gilt für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für die er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind.
Kurz erklärt
- Wenn jemand das Vermögen eines anderen durch Vertrag übernimmt, gilt eine spezielle Regelung für die Vollstreckung des Urteils gegen den Übernehmer.
- Diese Regelung bezieht sich auf die rechtskräftige Feststellung einer Schuld des anderen.
- Das gleiche Verfahren gilt für die Vollstreckung gegen jemanden, der ein Handelsgeschäft unter der alten Firma fortführt.
- Der neue Inhaber haftet für Verbindlichkeiten, die vor dem Erwerb des Geschäfts festgestellt wurden.
- Die Haftung des neuen Inhabers richtet sich nach bestimmten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.