Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 730
§ 730 – Anhörung des Schuldners
In den Fällen des § 726 Abs. 1 und der §§ 727 bis 729 kann der Schuldner vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung gehört werden.
Kurz erklärt
- Der Schuldner kann angehört werden.
- Dies gilt für bestimmte Fälle nach § 726 Abs. 1 und §§ 727 bis 729.
- Die Anhörung erfolgt vor der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung.
- Der Schuldner hat die Möglichkeit, seine Sicht darzulegen.
- Die Regelung betrifft die Vollstreckung von Ansprüchen.