Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 270
§ 270 – Zustellung; formlose Mitteilung
Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Kurz erklärt
- Schriftsätze und Erklärungen der Parteien müssen keine besondere Form haben, außer Klageschrift und Sachanträge.
- Das Gericht kann die Zustellung anordnen.
- Bei Postversand gilt die Mitteilung als erfolgt, wenn sie vier Tage nach Aufgabe zur Post ist.
- Eine Partei kann nachweisen, dass sie die Mitteilung nicht oder später erhalten hat.
- Dies betrifft die Kommunikation zwischen den Parteien im Gerichtsverfahren.