Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 783
§ 783 – Einreden des Erben gegen persönliche Gläubiger
In Ansehung der Nachlassgegenstände kann der Erbe die Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 782 auch gegenüber den Gläubigern verlangen, die nicht Nachlassgläubiger sind, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
Kurz erklärt
- Der Erbe kann die Zwangsvollstreckung auf Nachlassgegenstände beschränken.
- Dies gilt auch für Gläubiger, die keine Nachlassgläubiger sind.
- Die Beschränkung ist nur möglich, wenn der Erbe nicht unbeschränkt für Nachlassverbindlichkeiten haftet.
- Nachlassgegenstände sind Vermögenswerte, die zum Erbe gehören.
- Zwangsvollstreckung bedeutet, dass Gläubiger rechtliche Schritte zur Eintreibung von Schulden einleiten können.