Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 54
§ 54 – Besondere Ermächtigung zu Prozesshandlungen
Einzelne Prozesshandlungen, zu denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts eine besondere Ermächtigung erforderlich ist, sind ohne sie gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung im Allgemeinen erteilt oder die Prozessführung auch ohne eine solche Ermächtigung im Allgemeinen statthaft ist.
Kurz erklärt
- Einzelne Prozesshandlungen benötigen normalerweise eine spezielle Ermächtigung.
- Diese Handlungen sind trotzdem gültig, wenn eine allgemeine Ermächtigung zur Prozessführung vorliegt.
- Auch wenn eine spezielle Ermächtigung fehlt, kann die Prozessführung allgemein erlaubt sein.
- Die Regelung betrifft das bürgerliche Recht.
- Es geht um die Gültigkeit von Prozesshandlungen ohne spezifische Ermächtigung.