Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 255

§ 255 – Fristbestimmung im Urteil

(1) Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird. (2) Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.

Kurz erklärt

  • Der Kläger kann Schadensersatz oder Vertragsaufhebung verlangen, wenn der Beklagte nicht innerhalb einer bestimmten Frist handelt.
  • Das Gericht kann die Frist im Urteil festlegen.
  • Dies gilt auch, wenn der Kläger eine Verwaltung anordnen möchte, falls der Beklagte nicht rechtzeitig die geforderte Sicherheit leistet.
  • Die Regelung betrifft auch Fristen zur Vollziehung von Auflagen gemäß § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Der Kläger hat das Recht, die Fristsetzung im Urteil zu beantragen.