Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 409
§ 409 – Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung
(1) Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden. (2) Gegen den Beschluss findet sofortige Beschwerde statt.
Kurz erklärt
- Ein Sachverständiger muss erscheinen und ein Gutachten abgeben, wenn er dazu verpflichtet ist.
- Wenn er nicht erscheint oder sich weigert, muss er die dadurch entstehenden Kosten tragen.
- Zudem wird ein Ordnungsgeld gegen ihn verhängt.
- Bei wiederholtem Ungehorsam kann das Ordnungsgeld erneut festgesetzt werden.
- Gegen den Beschluss kann sofort Beschwerde eingelegt werden.