Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 142

§ 142 – Anordnung der Urkundenvorlegung

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben. (2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. (3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann verlangen, dass Parteien oder Dritte bestimmte Dokumente vorlegen, die sie besitzen und die für den Fall relevant sind.
  • Es kann eine Frist für die Vorlage der Dokumente festgelegt werden, und diese können für eine bestimmte Zeit im Gericht aufbewahrt werden.
  • Dritte müssen Dokumente nicht vorlegen, wenn es für sie unzumutbar ist oder sie das Recht haben, die Aussage zu verweigern.
  • Bei Dokumenten in einer Fremdsprache kann das Gericht eine Übersetzung anfordern, die von einem qualifizierten Übersetzer angefertigt wurde.
  • Der Übersetzer muss die Richtigkeit der Übersetzung bescheinigen, und diese Bescheinigung muss bestimmte Angaben enthalten und unterschrieben werden.