Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 143

§ 143 – Anordnung der Aktenübermittlung

Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Dokumenten bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann verlangen, dass die Parteien ihre Akten vorlegen.
  • Die Akten müssen in ihrem Besitz sein.
  • Die Dokumente müssen relevant für die Verhandlung und Entscheidung sein.
  • Die Anordnung betrifft nur bestimmte Akten.
  • Ziel ist es, die Sache besser zu klären.