Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 395
§ 395 – Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person
(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe. (2) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.
Kurz erklärt
- Der Zeuge wird vor der Vernehmung zur Wahrheit ermahnt.
- Er wird darauf hingewiesen, dass er seine Aussage in bestimmten Fällen beeidigen muss.
- Die Vernehmung beginnt mit Fragen zu seinem Vornamen, Nachnamen, Alter, Beruf und Wohnort.
- Es können auch Fragen zu seiner Glaubwürdigkeit und seinen Beziehungen zu den Parteien gestellt werden.
- Diese Informationen sind wichtig für die Beurteilung seiner Aussage.