Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 370
§ 370 – Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
(1) Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, so ist der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt. (2) In dem Beweisbeschluss, der anordnet, dass die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht bestimmt werden. Ist dies nicht geschehen, so wird nach Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht.
Kurz erklärt
- Die Beweisaufnahme findet vor dem Prozessgericht statt.
- Der Termin für die Beweisaufnahme ist gleichzeitig der Termin für die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung.
- Ein Beweisbeschluss kann auch den Termin für die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung festlegen.
- Wenn der Termin im Beweisbeschluss nicht festgelegt ist, wird er nach der Beweisaufnahme automatisch bestimmt.
- Die Parteien werden über den festgelegten Termin informiert.