Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 495a
§ 495a – Verfahren nach billigem Ermessen
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
Kurz erklärt
- Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen, wenn der Streitwert bis zu 600 Euro beträgt.
- Bei einem Streitwert von 600 Euro oder weniger kann das Verfahren vereinfacht werden.
- Auf Antrag der Parteien muss eine mündliche Verhandlung stattfinden.
- Die Regelung gilt nur für Streitigkeiten mit niedrigem Streitwert.
- Das Gericht hat Flexibilität in der Handhabung solcher Fälle.