Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 495a

§ 495a – Verfahren nach billigem Ermessen

Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.

Kurz erklärt

  • Das Gericht entscheidet nach eigenem Ermessen, wenn der Streitwert bis zu 600 Euro beträgt.
  • Bei einem Streitwert von 600 Euro oder weniger kann das Verfahren vereinfacht werden.
  • Auf Antrag der Parteien muss eine mündliche Verhandlung stattfinden.
  • Die Regelung gilt nur für Streitigkeiten mit niedrigem Streitwert.
  • Das Gericht hat Flexibilität in der Handhabung solcher Fälle.