Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 16
§ 16 – Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
Kurz erklärt
- Der allgemeine Gerichtsstand gilt für Personen ohne Wohnsitz.
- Der Gerichtsstand wird durch den Aufenthaltsort im Inland festgelegt.
- Wenn kein Aufenthaltsort bekannt ist, wird der letzte Wohnsitz verwendet.
- Diese Regelung betrifft rechtliche Angelegenheiten.
- Es geht um die Bestimmung des zuständigen Gerichts.