Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 15

§ 15 – Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche

(1) Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin. (2) Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Deutsche mit Exterritorialitätsrecht und im Ausland beschäftigte Beamte behalten den Gerichtsstand ihres letzten Wohnsitzes in Deutschland.
  • Wenn kein letzter Wohnsitz in Deutschland vorhanden ist, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig.
  • Honorarkonsuln sind von dieser Regelung ausgenommen.