Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 819
§ 819 – Wirkung des Erlösempfanges
Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.
Kurz erklärt
- Der Gerichtsvollzieher nimmt den Erlös entgegen.
- Dies wird als Zahlung des Schuldners betrachtet.
- Es sei denn, der Schuldner hat die Möglichkeit, die Vollstreckung abzuwenden.
- Dies kann durch Sicherheitsleistung geschehen.
- Oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertgegenständen.