Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 920
§ 920 – Arrestgesuch
(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
Kurz erklärt
- Das Gesuch muss den Anspruch und den entsprechenden Geldbetrag oder Geldwert angeben.
- Der Grund für den Arrest muss ebenfalls benannt werden.
- Der Anspruch und der Arrestgrund müssen glaubhaft gemacht werden.
- Das Gesuch kann schriftlich bei der Geschäftsstelle eingereicht werden.
- Es ist möglich, das Gesuch auch mündlich zu Protokoll zu erklären.